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WATS Worldwide Association of Turkish Students Internationaler Verband türkischer Studenten
SATZUNG
1. Bezeichnung des Vereins: In Türkisch: Uluslararasi Türk Ögrenci Dernegi In Englisch: Worldwide Association of Turkish Students, kurz WATS In Deutsch: Internationaler Verband türkischer Studenten
2. Sitz Der Sitz befindet sich in Zürich. Das Tätigkeitsfeld umfasst die gesamte Welt.
3. Postanschrift: WATS, Postfach 102, 8093 Zürich
4. Gründungstag und –ort: 10.06.2000, Zürich (bzw. 29.01.2000)
5. Gründungszweck:
5.1 Durchführung von wirksamen Aktivitäten mit dem Ziel, die Lebensqualität der türkischen Gesellschaft weltweit zu verbessern. 5.2 Das Zusammenführen der türkischen Bevölkerung in der Schweiz; Unterstützung des gegenseitigen Kennenlernens und der Integration der einzelnen Mitglieder der Bevölkerungsgruppe. 5.3 Die Vertretung der türkischen Gesellschaft innerhalb und ausserhalb der Schweiz; Kontaktaufnahme und Kooperation mit anderen, mit denselben Zielen arbeitenden Studentenverbänden in der Türkei und in anderen Ländern. 5.4 Durchführung von allen möglichen unterstützenden Aktivitäten im Sinne der Integration der in der Schweiz lebenden türkischen Studenten. 5.5 Hilfe für türkische Landsleute beim Erlernen der Sprache des Landes, in dem sie leben, sowie beim Kennenlernen der Kultur, des politischen Systems usw. des betreffenden Landes, um zu erreichen, dass sie das Land besser kennen lernen und damit die Integration erreicht wird. 5.6 Der Verband führt im Sinne der Wünsche und Bedürfnisse der Studenten, die ihm angehören, Massnahmen durch und ergreift Initiativen mit dem Ziel, diese vor schlechten Angewohnheiten zu schützen. Er hilft, die Kommunikation und die Integration unter den jungen Menschen zu festigen und ist ihnen bei der Integration in die Gesellschaft behilflich. 5.7 Er arbeitet mit studentischen Verbänden weltweit zusammen und bemüht sich, die gemeinsamen Probleme zu lösen. Er macht die Öffentlichkeit darauf aufmerksam. 5.8 Der Verband macht unter seinen Mitgliedern keinerlei Unterschiede in bezug auf Sprache, Religion, Konfession, Rasse, Hautfarbe und Geschlecht. Er ist mit Sorgfalt darauf bedacht, solche Vorurteile abzubauen, und ist darum bemüht, ein Klima der gegenseitigen Achtung, Zuneigung und Toleranz zu schaffen. 5.9 Der Verband ist nicht politisch aktiv und ist in politischer Hinsicht objektiv. Zudem darf der Verband nicht für die persönlichen oder für institutionelle Interessen irgend welcher Personen missbraucht werden. 5.10 Der Verband informiert seine Mitglieder im Sinne des Naturschutzes und hilft ihnen dabei, in dieser Frage sorgfältig zu sein. Er ist dahingehend konstruktiv aktiv, dass die Natur schöner wird. 5.11 Der Verband hat den Wunsch, dass die Republik Türkei ein unabhängiger, demokratischer, moderner, laizistischer und sozialer Rechtsstaat bleibt und solidarisiert sich mit allen Institutionen und Gruppierungen, die in diesem Sinne aktiv sind. Er bemüht sich, dass die türkische Gesellschaft als eine Einheit zusammen bleibt und lebt. 5.12 Der Verband nimmt sich die Ideale und Reformen Atatürks als Beispiel. Die Arbeit des Verbandes darf sich nicht gegen den türkischen Staat oder gegen andere Staaten bzw. der Erde bzw. deren Staatsangehörigen richten. Er darf sich nicht dahin gehend betätigen, dass diesen ein Schaden zugefügt werden könnte. 5.13 Der Verband kann unter der Voraussetzung, dass es der türkischen Gesellschaft in der Schweiz dienlich und nützlich ist, alle Massnahmen, die nicht ausdrücklich in dieser Satzung erwähnt sind, ergreifen. Zu diesem Zweck kann er Kommissionen und Arbeitsgruppen bilden und mit Institutionen, die im Sinne ihrer eigenen Ziele aktiv sind, zusammen arbeiten. 5.14 Der Verband macht sich die Kenntnisse und die Erfahrung von Personen, die auf eine akademische Karriere zurück blicken, zu nutze und bereitet den Boden dafür, diese Kenntnisse und Erfahrungen allen Gesellschaftsschichten zugänglich zu machen. 5.15 Der Verband ist dahingehend aktiv, dass die Türken das Bildungssystem in den Ländern, in denen sie leben, besser verstehen. 5.16 Der Verband wird alle technischen Möglichkeiten ausschöpfen, um seine Aktivitäten weltweit bekannt zu machen und zu führen. 5.17 Die offizielle Sprache des Verbandes ist Türkisch. Der Verband ist im Sinne der Verbreitung der türkischen Sprache aktiv. 5.18 WATS wurde unter Zugrundelegung der in der Schweiz geltenden Gesetze gegründet und richtet seine Zwecke im Rahmen dieser Gesetze aus und führt seine Arbeiten ebenfalls in diesem Rahmen aus.
6. Organe des Verbandes : - Hauptversammlung - Vorstand - Aufsichtsrat - Disziplinarkommission
7. Hauptversammlung:
7.1 Gewöhnliche Hauptversammlung
7.1.1 Die Hauptversammlung ist das wirksamste Organ des Verbandes. Sie setzt sich zusammen aus den Delegierten, die von den aktiven Mitgliedern entsandt werden. 7.1.2 Die Versammlung wird vom Vorstand organisiert. Der Vorstand verschickt an die Mitglieder spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftliche Einladungen, die auch die Tagesordnungspunkte beinhalten. 7.1.3 Die gewöhnliche Hauptversammlung wird ein Mal pro Jahr einberufen. Die Versammlung kann sowohl am Verbandssitz in Zürich als auch an einem beliebigen anderen Ort der Erde, der vom Vorstand festgelegt wird, abgehalten werden. 7.1.4 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Namen der Delegierten, die an der Hauptversammlung teilnehmen werden, spätestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand mitzuteilen. 7.1.5 Die Versammlung wird von der Versammlungsleitung geführt, die aus einem Versammlungsleiter und zwei Sekretären, die unter den Delegierten zu wählen sind, gewählt werden. Die Versammlungsleitung unterschreibt das am Ende der Versammlung erstellte Protokoll und übergibt dieses dem neu gewählten Vorstand. 7.1.6 Die Versammlungsleitung führt gemäss der Tagesordnung die Hauptversammlung. Eine Änderung der Tagesordnung ist möglich, wenn Delegierte, die von mindestens zwei aktiven Mitgliedern entsandt worden sein müssen, einen schriftlichen und von ihnen unterschriebenen Antrag einreichen, wobei die Annahme des Antrages an die absolute Mehrheit der an der Versammlung teilnehmenden Delegierten gebunden ist. 7.1.7 Die Hauptversammlung wird unter Zugrundelegung der absoluten Mehrheit der Delegierten durchgeführt, die von den aktiven Mitgliedern entsandt wurden (mindestens ein Delegierter mehr als die Hälfte der teilnahmeberechtigten Delegierten). Beschlüsse bei der Versammlung werden auf der Grundlage der absoluten Mehrheit gefasst. Sofern in der ersten Versammlung keine absolute Mehrheit erreicht wird, wird innerhalb von sechs Wochen erneut zur Versammlung eingeladen. In diesem Falle gilt die Voraussetzung der absoluten Mehrheit nicht mehr. Jedoch hat dies für angestrebte Satzungsänderungen keine Gültigkeit. Sofern eine Satzungsänderung angestrebt wird, ist die Mehrheit von mindestens 2/3 aller Delegierten erforderlich. 7.1.8 Ehrenmitglieder dürfen in Organe, die sich durch Wahlen zusammen setzen (Vorstand, Aufsichtsrat, Disziplinar- und Schiedskommission) weder gewählt werden noch haben sie ein Stimmrecht bei der Wahl dieser Organe. Jedoch können Sie auf Antrag in diversen Arbeitsausschüssen und Nebeneinrichtungen von WATS Aufgaben übernehmen. 7.1.9 Verbandsfilialen, deren Mitgliederzahl weniger als 50 beträgt, sind berechtigt, zur Hauptversammlung drei Delegierte zu entsenden. Verbandsfilialen mit mehr als 50 Mitgliedern können fünf Delegierte entsenden.
7.2 Aufgaben und Vollmachten der gewöhnlichen Hauptversammlung
7.2.1 In der Versammlung wählt sie die Versammlungsleitung. 7.2.2 Innerhalb demokratischer Grundregeln wählt sie bei geheimer Stimmabgabe und öffentlicher Stimmenauszählung den Vorstand, den Aufsichtsrat und die Disziplinarkommission (die Mitglieder der Arbeitsausschüsse werden vom Vorstand bestimmt). 7.2.3 Nach Abgabe des Tätigkeits- und Finanzberichts des Vorstandes sowie der Berichte des Aufsichtsrates, der Disziplinar- und der Schiedskommission entscheidet sie über deren Entlastung sowie über die Entlastung der Ausschüsse. 7.2.4 Sie setzt die monatlichen Mitgliedsbeiträge fest. 7.2.5 Sie wählt den Vorstand, den Aufsichtsrat und die Disziplinarkommission mit einfacher Mehrheit. Sofern bei der ersten Wahl keine absolute Mehrheit erreicht wird, gelten bei der zweiten Wahl die Kommissionen mit den meisten Stimmen als gewählt.
7.3 Aussergewöhnliche Hauptversammlung
7.3.1 Mindestens 1/3 (ein Drittel) der Delegierten der eingetragenen Mitglieder können schriftlich und unter Angabe von Gründen den Vorstand von WATS auffordern, eine aussergewöhnliche Hauptversammlung einzuberufen. In diesem Falle lädt der Vorstand die aktiven Mitglieder innerhalb von einem Monat zu einer aussergewöhnlichen Hauptversammlung ein. 7.3.2 Sofern der Aufsichtsrat in bezug auf die Tätigkeit des Vorstandes bzw. in finanziellen Fragen eine Unregelmässigkeit feststellt, teilt sie dies schriftlich und mit Begründung dem Vorstand mit und ist berechtigt, die Einberufung einer aussergewöhnlichen Hauptversammlung zu fordern. 7.3.3 Sofern die Fälle 7.3.1 und 7.3.2 eintreten, der Vorstand jedoch trotzdem nicht innerhalb eines Monats eine aussergewöhnliche Hauptversammlung einberuft, so übernimmt der Aufsichtsrat diese Aufgabe, lädt die Delegierten zur Hauptversammlung ein und führt die Versammlung durch. 7.3.4 Sofern der Verbandsvorsitzende zurück tritt oder aus einem anderen Grund nicht mehr in der Lage ist, seine Arbeit fortzusetzen, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von höchstens einem Monat eine Hauptversammlung einzuberufen.
8. Bildung des Vorstandes
8.1 Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. 8.2 Der Vorstand besteht mindestens aus acht Mitgliedern und einem Vorsitzenden, also insgesamt neun Personen. 8.3 Die Beschlüsse des Vorstandes werden auf der Grundlage einer absoluten Mehrheit gefasst. Ersatzmitglieder, die an der Sitzung teilnehmen, haben zwar Wortrecht, können jedoch bei den Beschlüssen keine Stimme abgeben. 8.4 Sofern die Zahl der Mitglieder des Vorstandes geringer ist als erforderlich (absolute Mehrheit), wird zu einer aussergewöhnlichen Hauptversammlung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
9. Aufgaben und Vollmachten des Vorstandes
9.1 Der Vorstand eröffnet bei einer Bank am Sitz des Verbandes ein Konto und belässt sein Geld auf diesem Konto. Ausgaben werden gegen Vorlage von Belegen von diesem Konto aus getätigt. 9.2 Er sammelt die jährlichen Mitgliedsbeiträge. 9.3 Der Vorstand ist berechtigt, neue Mitglieder aufzunehmen oder abzulehnen und juristische oder natürliche Mitglieder, die gegen die Verbandssatzung verstossen, aus dem Verband auszuschliessen. 9.4 Er kann Personen, die die Ziele des Verbandes unterstützen und die er als würdig erachtet, Ehrenmitgliedschaften vorschlagen. 9.5 Er kann über die Beteiligung von WATS an anderen Institutionen und Organisationen, die in anderen Ländern dieselben Ziele verfolgen, sowie über die Zusammenarbeit oder über die Abspaltung von diesen Institutionen entscheiden. 9.6 Er bildet Arbeitskommissionen und setzt deren Aufgaben fest.
10. Aufgaben und Vollmachten des Aufsichtsrates
10.1 Dieser wird bei der Hauptversammlung in nicht geheimer Anstimmung gewählt und besteht aus drei Hauptmitgliedern und einem Ersatzmitglied. Die Amtszeit dauert bis zur nächsten Hauptversammlung an. 10.2 Die Aufgabenteilung regeln die Mitglieder untereinander dergestalt, dass sie innerhalb von zwei Wochen einen Vorsitzenden, einen Stellvertretenden Vorsitzenden und ein Mitglied bestimmen und diese dem Vorstand schriftlich mitteilen. 10.3 Der Aufsichtsrat berichtet bei der Hauptversammlung in Form eines Berichts über die Prüfung der Vorstandsarbeit und der Finanzen, die Bilanzen und der Einnahmen-/Ausgabenrechnung. 10.4 Er führt die Aufsicht über die Anmietung, den Einsatz, den Verkauf und die Bewertung des Inventars und der Gegenstände des Verbandes. Er prüft den Zustand des Inventarmaterials in den Werkstätten und Lagern, prüft den Geldbestand auf den Konten, den Barbestand und den Kassenbestand sowie die Ausgaben. Des weiteren prüft er, ob die Bücher über Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäss geführt wurden. Darüber legt er bei der Hauptversammlung einen Bericht vor. 10.5 Für ein zurück getretenes Mitglied muss innerhalb von zwei Wochen das an oberster Stelle rangierende Ersatzmitglied eingesetzt werden. Der Wechsel im Aufsichtsrat ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. 10.6 Der Aufsichtsrat prüft Beschwerden von Mitgliedern über die Verbandsabrechnungen. 10.7 Der Aufsichtsrat hat folgende Akten zu führen: - Akte über die Prüfberichte - Akte über die geführte Korrespondenz
11. Disziplinarkommission
11.1 Diese wird von der Hauptversammlung im Rahmen einer geheimen Wahl und öffentlicher Stimmauszählung für die Dauer von einem Jahr gewählt und besteht aus drei Hauptmitgliedern und einem Ersatzmitglied. Die Beschlüsse werden anhand von absoluter Mehrheit gefasst. Das Ersatzmitglied hat zwar Wort- aber kein Wahlrecht. 11.2 In der ersten Sitzung werden der Vorsitzende und dessen Sekretär gewählt. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein und leitet diese. Der Sekretär führt das Protokoll. 11.3 Die Disziplinarkommission schlägt dem Vorstand folgende Massnahmen vor: a) Ermahnung b) Vorläufiges Einfrieren der Mitgliedschaft 11.4 Die Disziplinarkommission teilt dem Vorstand die Beschlüsse, die sie gefasst hat, schriftlich mit.
12. Der Vorsitzende 12.1 Dieser wird in der ersten Vorstandssitzung nach der Hauptversammlung gewählt. Er hat bis zur nächsten Hauptversammlung den Vorsitz über den Vorstand und über den WATS. 12.2 Die Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen. Beschlüsse werden dort mit der 2/3 (zwei Drittel) Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefasst. 12.3 Vorstandssitzungen werden bei Abwesenheit des Vorsitzenden durch den Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. 12.4 Der Vorsitzende vertritt den Verband nach aussen. Sollte der Vorsitzende nicht anwesend sein, übernimmt dessen Stellvertreter, und in dem Falle, dass beide nicht anwesend sein, der Generalsekretär die Vertretung des Vorsitzenden. Sofern es erforderlich sein sollte, können Mitglieder des Vorstandes mit der Vertretung des Verbandes beauftragt werden. 12.5 Der Vorsitzende lädt den Vorstand zu Sitzungen ein und kann gemeinsam mit dem Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds des Vorstandes, das seinen Aufgaben nicht nachkommt, beantragen und gewährleisten, dass eines der Ersatzmitglieder nachrückt.
13. Der Stellvertretende Vorsitzende
13.1 Dieser wird in der ersten Vorstandssitzung nach der Hauptversammlung gewählt. 13.2 Zu Zeiten, an denen der Vorsitzende nicht anwesend ist, vertritt er diesen.
14. Der Generalsekretär
14.1 Dieser wird in der ersten Vorstandssitzung gewählt. Er informiert die Mitglieder über die Mitteilungen des Vorstandes sowie über die Beschlüsse, die dieser gefasst hat. Er führt alle Sekretariatsarbeiten des Verbandes aus. 14.2 Der Generalsekretär ist für die Korrespondenz des Verbandes verantwortlich. Er führt die Protokolle des Vorstandes und informiert den Vorstand über die Sitzungsdaten. 14.3 Er informiert die zuständigen Personen und Institutionen über die Daten der Verbandsaktivitäten und über dessen Anordnungen.
15. Kassenwart
15.1 Dieser wird in der ersten Vorstandssitzung gewählt. 15.2 Er führt die Bücher über die Einnahmen und Ausgaben des Verbandes und treibt bei den Mitgliedern die Mitgliedsbeiträge etc. ein. 15.3 Falls erforderlich, übernimmt er bei Organisationen, die vom Vorstand geplant wurden, die Kassentätigkeit. 15.4 Er führt auf Beschluss des Vorstandes Zahlungen an Stellen durch, die die Zahlungen zu erfolgen haben. 15.5 Zu Zeiten, die vom Aufsichtsrat als erforderlich erachtet werden, bereitet er die Einnahmen- und Ausgabenbücher vor und hilft dem Aufsichtsrat bei seiner Tätigkeit.
16. Arbeitsgruppen
Arbeitsgruppe Ausbildung und Kultur Arbeitsgruppe Mitgliedschaft und PR Arbeitsgruppe kommerzielle Aufgaben und Finanzierung Arbeitsgruppe internationale Kontakte Arbeitsgruppe Presse
Diese sind bei ihren Arbeiten an die Verbandssatzung gebunden und haben den Vorstand über ihre Arbeit zu informieren.
17. Satzungsänderungen
17.1 Satzungsänderungen können durch den Vorstand per einstimmigem Beschluss durchgeführt werden. 17.2 Der Vorstand ist verpflichtet, Vorschläge in bezug auf Änderung bzw. Erweiterung der Satzung spätestens mit der Einladung zur Hauptversammlung den Mitgliedern zu übersenden.
18. Mitgliedschaft
18.1 Gewöhnliche Mitgliedschaft 18.1.1 Die gesamte Tätigkeit im Verband muss vollkommen transparent durchgeführt werden. Die Mitglieder sind berechtigt, zu jedem beliebigen Thema den Vorstand um Informationen zu bitten. 18.1.2 Der Vorstand entscheidet darüber, welche Mitglieder die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllen und welche nicht. 18.1.3 Es ist erforderlich, dass Personen, die die Mitgliedschaft beantragen, sich zur Einheit des Staates und der Nation der Republik Türkei bekennen. Ausserdem dürfen Mitglieder bei den von ihnen verfolgten Zielen und ihren Aktivitäten keinerlei Schritte unternehmen, die geeignet wären, dem Land, in dem sie leben, Schaden hinzu zu fügen. Es wird davon ausgegangen, dass die Mitglieder die Satzung gelesen und verstanden haben. 18.1.4 Der Vorstand kann Institutionen und Personen, die er als dessen würdig erachtet, zur Mitgliedschaft einladen. Institutionen und Personen, die bereits Mitglied sind, können solche Vorschläge gegenüber dem Vorstand bzw. der Hauptversammlung unterbreiten.
18.2 Personenmitgliedschaft
18.2.1 Personen türkischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit, die der Türkei und/oder den Staatsbürgern der Republik Türkei in diversen Bereichen helfen, deren Interessen schützen, die Ziele des Verbandes unterstützen bzw. in diesem Sinne aktiv sind, können als natürliche Personen Verbandsmitglieder werden. 18.2.2 Der Vorstand kann die Personenmitglieder in den Arbeitsausschüssen des Verbandes als Sachverständige/Berater einsetzen. 18.2.3 Die Mitglieder können ihre Anregungen und Beschwerden im Zusammenhang mit dem Verband der Hauptversammlung, dem Vorstand bzw. dem Aufsichtsrat mündlich oder schriftlich mitteilen.
18.3 Ehrenmitgliedschaft
18.3.1 Personen türkischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit, die die Zwecke und Ziele des Verbandes unterstützen, kann die Ehrenmitgliedschaft zuerkannt werden. Der Vorschlag zur Erlangung der Ehrenmitgliedschaft wird diesen Personen vom Vorstand unterbreitet. 18.3.2 Die Ehrenmitgliedschaft erlangt per Beschluss des Vorstandes Gültigkeit. Der Vorstand informiert in der ersten darauf folgenden Hauptversammlungen die Mitglieder darüber. 18.3.3 Die Ehrenmitglieder können in verschiedenen Kommissionen und Arbeitsgruppen Aufgaben übernehmen. Jedoch sind sie nicht berechtigt, bei der Hauptversammlung zu wählen bzw. gewählt zu werden.
18.4 Ausscheiden aus der Mitgliedschaft
18.4.1 Die Mitglieder können jederzeit aus der Mitgliedschaft ausscheiden. 18.4.2 Institutionen oder Personen, die aus der Mitgliedschaft ausscheiden wollen, teilen dies schriftlich und unter Angabe von Gründen dem Vorstand mit. 18.4.3 Institutionen oder Personen, die ihre Mitgliedschaft beendet haben, können die bereits gezahlten Mitgliedsbeiträge und/oder Spenden (Geld, Gegenstände usw.) nicht zurück fordern.
18.5 Ausschluss aus der Mitgliedschaft oder Beendigung derselben
18.5.1 Mitglieder, die den Zielen des Verbandes zuwider handeln und Aktivitäten entfalten, die geeignet wären, dem Staat und der Nation der Republik Türkei oder dem Staat, in dem sie leben, zu schaden, werden aus der Mitgliedschaft ausgeschlossen. 18.5.2 Die Mitgliedschaft von Mitgliedern, die die Ziele des Verbandes nicht unterstützen, wird auf Beschluss des Vorstandes beendet.
18.6 Aufgaben und Vollmachten der Mitglieder
18.6.1 Die Mitglieder sind verpflichtet, jederzeit die Ziele des Verbandes zu unterstützen. 18.6.2 Die Mitglieder teilen dem Vorstand ihr Arbeitsprogramm sowie die Arbeiten und Maßnahmen mit, die sie bereits durchgeführt haben oder durchführen werden. 18.6.3 Die Filialen haben Änderungen in ihren Vorständen und Aufsichtsräten sowie die Änderungen von Telefon- und Faxnummern innerhalb kürzester Zeit schriftlich dem WATS-Vorstand mitzuteilen. 18.6.4 Alle Filialen, die dem Verband untergeordnet sind, haben dieselben Rechte., 18.6.5 Die Filialen können ihre Ideen, Anregungen und Beschwerden dem WATS-Vorstand schriftlich mitteilen. Der Vorstand ist verpflichtet, solche Eingaben schnellstmöglich schriftlich zu beantworten. 18.6.6 Die Filialen und Mitglieder sind berechtigt, im Sinne der Realisierung der in dieser Satzung genannten Ziele alle materiellen und immateriellen Hilfsmassnahmen, die WATS zu gewähren in der Lage ist, zu fordern und diese in Anspruch zu nehmen.
19. Änderung der Ziele beziehungsweise Schliessung (Auflösung) des Verbandes
19.1 Die Auflösung von WATS oder die Änderung der Zielsetzungen können nur anhand einer absoluten Mehrheit bei der Hauptvertsammlung und durch den Vorstand einstimmig beschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist es zwingend erforderlich, dass bei der Einberufung der Hauptversammlung auf der Tagesordnung deutlich darauf hingewiesen wird, dass die Auflösung des Verbandes bzw. die Änderung der Zielsetzung beantragt worden ist.
20. Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes ist unter einer der drei folgenden Voraussetzungen möglich:
20.1 Auflösung gemäss Beschluss der Hauptversammlung und des Vorstandes. Auflösung gemäss Gerichtsurteil. Schliessung oder Selbstauflösung. 20.2 In dem Falle, dass der Verband aufgelöst oder ihre Ziele nicht mehr existent sind, wird des Verbandsvermögen auf türkische Verbände übertragen, die direkt und ausschliesslich zu gunsten der Öffentlichkeit aktiv sind. 20.3 Die Auflösung wird von einem Ausschuss, der vom Vorstand zu wählen ist, betrieben. 20.4 Im Falle der Schliessung des Verbandes beschliesst der Verband darüber, auf wen das Bar- und Sachvermögen des Verbandes übertragen wird. Hierbei sind folgende Auswahlkriterien zu beachten:
a) Übertragung auf in der Schweiz bestehende Behörden der Republik Türkei mit dem Ziel, diese auf einen später zu gründen und dieselben Ziele verfolgenden Verband zu übertragen. b) Übertragung auf eine zivile türkische Organisation, die in der Schweiz gegründet wurde und dieselben Ziele verfolgt. c) Schenkung an einige Hilfsorganisationen in der Türkei, z. B. Roter Halbmond, Heim für verwaiste Kinder, Altersheime usw. d) Diese Vorgänge werden nach dem entsprechenden Beschluss der Hauptversammlung und des Vorstandes durch den Vorstand geführt und das Ergebnis den Mitgliedern mitgeteilt.
Diese Satzung besteht aus 10 Seiten. Sie wurde in der am 29.01.2000 abgehaltenen 1. Vorstandssitzung des Verbandes einstimmig angenommen und trat am selben Tag in kraft.
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